§ 110 LPO I

Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt

(1) Grundsätze 1Das vertiefte Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt ist nur im Rahmen des Art. 11 BayLBG und im Übrigen als Erweiterungsstudium möglich. 2Es vermittelt die wissenschaftliche Vorbildung für die Tätigkeit als Schulpsychologe oder Schulpsychologin in der Schulberatung und für den Unterricht im Fach Psychologie, soweit dieses an der betreffenden Schulart eingeführt ist.

(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis von

a)

mindestens 6 Leistungspunkten aus dem Bereich Allgemeine Psychologie,

b)

mindestens 6 Leistungspunkten aus den Bereichen Differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie,

c)

mindestens 6 Leistungspunkten aus dem Bereich Sozialpsychologie und Organisationspsychologie der Schule,

d)

mindestens 6 Leistungspunkten aus dem Bereich der Psychologischen Basiskompetenzen und der Forschungsmethoden der Psychologie,

e)

mindestens 8 Leistungspunkten aus der Statistik,

f)

mindestens 9 Leistungspunkten aus einem empirisch-psychologischen Praktikum,

g)

mindestens 6 Leistungspunkten aus dem Bereich Entwicklungspsychologie,

h)

mindestens 9 Leistungspunkten aus dem Bereich Psychologische Diagnostik einschließlich der Gutachtenerstellung,

i)

mindestens 9 Leistungspunkten aus dem Bereich Pädagogische Psychologie,

j)

mindestens 9 Leistungspunkten aus dem Bereich Klinische Psychologie und Beratungspsychologie.

2.

Nachweis der erfolgreichen Ableistung

a)

einer unter Aufsicht und Anleitung durchgeführten praktisch-psychologischen Tätigkeit an einer Schule, an einem Schülerheim oder an einer staatlichen Schulberatungsstelle (Aufsicht und Anleitung durch einen Schulpsychologen) in einem Umfang, der mindestens 6 Leistungspunkten entspricht,

b)

von unter Aufsicht und Anleitung durchgeführten praktisch-psychologischen Tätigkeiten an zwei der nachfolgend genannten Einrichtungen, die vom Staatsministerium als geeignet befunden worden sind, in einem Umfang, der jeweils mindestens 6 Leistungspunkten entspricht:

aa)

Kindergärten, Kinderhorte, Einrichtungen der Jugendarbeit,

bb)

außerschulische Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche sowie Einrichtungen der Heimerziehung,

cc)

Erziehungsberatungsstellen und weitere Beratungsstellen für Jugendliche,

dd)

Einrichtungen der Wirtschaft zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Jugendlichen und Mitarbeitern;

die gewählten Einrichtungen müssen verschiedenen Gruppen (Doppelbuchst. aa bis dd) angehören; den Bescheinigungen ist jeweils ein Bericht über den Verlauf des Praktikums und die dabei gewonnenen Erfahrungen beizufügen.

(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.

Psychologische Diagnostik,

2.

Pädagogische Psychologie,

3.

Klinische Psychologie.

Die Prüfungsanforderungen erstrecken sich auch auf die dem erziehungswissenschaftlichen Studium zugeordneten Inhalte gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc und Abs. 2 Nr. 3.

(4) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

1.

Eine Aufgabe aus der Psychologischen Diagnostik

(Bearbeitungszeit einschließlich der Sichtung und Auswertung des Datenmaterials: 6 Stunden);

drei Aufgaben werden zur Wahl gestellt;

2.

eine Aufgabe aus der Pädagogischen Psychologie

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt;

3.

eine Aufgabe aus der Klinischen Psychologie

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt.

(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt

1.

Im Fall der Erweiterung gemäß Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4, Art. 16 Nr. 3 und Art. 17 Nr. 3 BayLBG und der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG sind die Nachweise gemäß Abs. 2 zu erbringen.

2.

Im Fall der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG können Studierende, die als Lehrkräfte im Schuldienst stehen, die praktisch-psychologische Tätigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a an ihrer Schule unter Betreuung durch einen Schulpsychologen ableisten; die einzubeziehende Zeit wird im Einzelfall bestimmt. Die praktisch-psychologische Tätigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ist an nur einer der unter Doppelbuchst. bb oder cc genannten Einrichtungen mit einem 6 Leistungspunkten entsprechenden Umfang abzuleisten.

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