§ 111 LPO I
Studienumfang einer pädagogischen Qualifikation und Erste Staatsprüfung
1Der Umfang des Studiums einer pädagogischen Qualifikation umfasst grundsätzlich mindestens 45 Leistungspunkte. 2Die Erste Staatsprüfung in einer pädagogischen Qualifikation kann abgelegt werden
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nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer nachträglichen Erweiterung,
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vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser Prüfung.
3Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung in einer pädagogischen Qualifikation gilt diese nach dem Erwerb der Lehramtsbefähigung als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG, wenn die Zweite Staatsprüfung in dieser pädagogischen Qualifikation nicht abgelegt wird oder nicht abgelegt werden kann. 4§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 60 Satz 1 Nr. 3, § 86 Abs. 1 Nr. 2, § 92 Abs. 3 und § 112 Abs. 1 Satz 1 bleiben unberührt.
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