§ 60 LPO I

Erweiterungen

1Die Prüfung kann in folgenden Erweiterungen abgelegt werden:

1.

in einem dritten vertieft studierten Fach für das Lehramt an Gymnasien, wobei nur eines der in § 59 genannten Fächer oder eines der Fächer Chinesisch, Polnisch, Tschechisch oder Türkisch gewählt werden kann; in einer Fächerverbindung mit dem Fach Musik (§ 74) ist eine Erweiterung mit dem Doppelfach Musik (§ 75) ausgeschlossen; in der Fächerverbindung Musik (Doppelfach) (§ 75) ist eine Erweiterung mit dem Fach Musik (§ 74) ausgeschlossen,

2.

in der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, soweit dieses Studium nicht schon im Rahmen der Fächerverbindung gewählt worden ist,

3.

in einer sonderpädagogischen Qualifikation oder in der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft.

 2Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist darüber hinaus auch durch das Studium des Fachs Deutsch als Zweitsprache als pädagogische Qualifikation, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels, durch das Studium des Fachs Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern oder durch das Studium der Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen möglich.

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