§ 112 LPO I
Beratungslehrkraft
(1) 1Das Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft ist nur als Erweiterungsstudium möglich und baut auf dem erziehungswissenschaftlichen Studium gemäß § 32 auf. 2Für das zusätzliche Studium in den Bereichen Psychologie und Pädagogik mit Soziologie ist von einem Umfang auszugehen, der je 30 Leistungspunkten entspricht.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
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Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer Lehreinheit in Psychologie (darunter Persönlichkeitspsychologie und Pädagogisch-psychologische Diagnostik) und in Schulpädagogik (darunter schulische Lern- und Leistungsschwierigkeiten). Aus dem Nachweis in Psychologie muss die Befähigung zur Durchführung ausgewählter Intelligenz-, Konzentrations- und Schulleistungstests ersichtlich sein.
- 2.
-
Nachweis über die erfolgreiche praktische Tätigkeit in einem sechswöchigen Praktikum an einer Einrichtung der Schulberatung einschließlich zweier Hospitationen von je einwöchiger Dauer bei Stellen der Berufsberatung und der Erziehungsberatung.
- 3.
-
Nachweis über Hospitationen von je einwöchiger Dauer an einer Grund- und Mittelschule, einer Förderschule, einer Berufsschule, einer Realschule und einem Gymnasium. Fragen der Schulverwaltung sind einzubeziehen. Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 wird für die jeweilige Schulart angerechnet.
(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
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Psychologie
Konzepte und Methoden der Beratungspsychologie, die für die Schulberatung wesentlich sind.
- 2.
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Schulpädagogik
- a)
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Pädagogische Grundlagen der Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie Jugendlichen,
- b)
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Kenntnis des bayerischen Schulsystems und Überblick über das deutsche Schulwesen.
- 3.
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Praktische Kenntnisse und Fertigkeiten
- a)
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Aufbau des Schulwesens,
- b)
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Beratungseinrichtungen,
- c)
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Beratungsverfahren,
- d)
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Organisation der Beratungsarbeit.
(4) Prüfung
Schriftliche Prüfung
Bearbeitung eines Beratungsfalls aus der Praxis
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgaben werden zur Wahl gestellt.
(5) Besondere Bestimmungen für die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG mit der Qualifikation als Beratungslehrkraft 1Es sind nur die Nachweise gemäß Abs. 2 Nr. 1 zu erbringen. 2Bei Personen, die vom Staatsministerium zu Weiterbildungsveranstaltungen zum Erwerb der Qualifikation als Beratungslehrkraft zugelassen worden sind und hieran erfolgreich teilgenommen haben, entfallen sämtliche fachliche Zulassungsvoraussetzungen.
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