§ 112 LPO I

Beratungslehrkraft

(1) 1Das Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft ist nur als Erweiterungsstudium möglich und baut auf dem erziehungswissenschaftlichen Studium gemäß § 32 auf. 2Für das zusätzliche Studium in den Bereichen Psychologie und Pädagogik mit Soziologie ist von einem Umfang auszugehen, der je 30 Leistungspunkten entspricht.

(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer Lehreinheit in Psychologie (darunter Persönlichkeitspsychologie und Pädagogisch-psychologische Diagnostik) und in Schulpädagogik (darunter schulische Lern- und Leistungsschwierigkeiten). Aus dem Nachweis in Psychologie muss die Befähigung zur Durchführung ausgewählter Intelligenz-, Konzentrations- und Schulleistungstests ersichtlich sein.

2.

Nachweis über die erfolgreiche praktische Tätigkeit in einem sechswöchigen Praktikum an einer Einrichtung der Schulberatung einschließlich zweier Hospitationen von je einwöchiger Dauer bei Stellen der Berufsberatung und der Erziehungsberatung.

3.

Nachweis über Hospitationen von je einwöchiger Dauer an einer Grund- und Mittelschule, einer Förderschule, einer Berufsschule, einer Realschule und einem Gymnasium. Fragen der Schulverwaltung sind einzubeziehen. Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 wird für die jeweilige Schulart angerechnet.

(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.

Psychologie

Konzepte und Methoden der Beratungspsychologie, die für die Schulberatung wesentlich sind.

2.

Schulpädagogik

a)

Pädagogische Grundlagen der Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie Jugendlichen,

b)

Kenntnis des bayerischen Schulsystems und Überblick über das deutsche Schulwesen.

3.

Praktische Kenntnisse und Fertigkeiten

a)

Aufbau des Schulwesens,

b)

Beratungseinrichtungen,

c)

Beratungsverfahren,

d)

Organisation der Beratungsarbeit.

(4) Prüfung

Schriftliche Prüfung

Bearbeitung eines Beratungsfalls aus der Praxis

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

drei Aufgaben werden zur Wahl gestellt.

(5) Besondere Bestimmungen für die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG mit der Qualifikation als Beratungslehrkraft 1Es sind nur die Nachweise gemäß Abs. 2 Nr. 1 zu erbringen. 2Bei Personen, die vom Staatsministerium zu Weiterbildungsveranstaltungen zum Erwerb der Qualifikation als Beratungslehrkraft zugelassen worden sind und hieran erfolgreich teilgenommen haben, entfallen sämtliche fachliche Zulassungsvoraussetzungen.

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