§ 113 LPO I
Deutsch als Zweitsprache als pädagogische Qualifikation
1Das Studium des Lehramts an beruflichen Schulen, des Lehramts an Gymnasien, des Lehramts an Realschulen und des Lehramts für Sonderpädagogik kann jeweils mit dem Studium des Fachs Deutsch als Zweitsprache (§ 43a) als pädagogische Qualifikation erweitert werden. 2Für die Ablegung der Ersten Staatsprüfung gelten die Bestimmungen in § 43a. 3Die Zweiten Staatsprüfungen für die Lehrämter an Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen können im Fach Deutsch als Zweitsprache nicht abgelegt werden.
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