§ 69 LPO I
Informatik
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
-
Nachweis von insgesamt mindestens 70 Leistungspunkten aus den folgenden vier Gebieten, darunter
- a)
-
mindestens 15 Leistungspunkte aus dem Gebiet Theoretische Informatik, Algorithmen und Datenstrukturen,
- b)
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mindestens 20 Leistungspunkte aus dem Gebiet Datenbanksysteme und Softwaretechnologie,
- c)
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mindestens 10 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Technischen Informatik (Rechnerarchitektur, Rechnernetze, Betriebssysteme),
- d)
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mindestens 15 Leistungspunkte aus dem Gebiet Praktische Softwareentwicklung, einschließlich je eines Praktikums zur Praktischen Programmierung und zur planmäßigen Entwicklung eines Softwaresystems.
- 2.
-
Nachweis von mindestens 8 Leistungspunkten aus fachdidaktischen Lehrveranstaltungen und einem Praktikum zur Anwendung von Informatiksystemen aus fachdidaktischer Sicht.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
-
Grundlegende Kenntnisse aus der theoretischen Informatik: Automaten, formale Sprachen, Berechenbarkeit, Komplexität.
- 2.
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Vertiefte Kenntnisse aus dem Gebiet Algorithmen und Datenstrukturen.
- 3.
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Vertiefte Kenntnisse aus den Gebieten Datenbanksysteme, Softwaretechnologie.
- 4.
-
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
- 1.
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Eine Aufgabengruppe aus den in Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Gebieten
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- 2.
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eine Aufgabengruppe aus den in Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- 3.
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eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Informatik
Es sind folgende Nachweise zu erbringen:
- 1.
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mindestens 10 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Technischen Informatik (Rechnerarchitektur, Rechnernetze, Betriebssysteme),
- 2.
-
die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum zur planmäßigen Entwicklung eines größeren Softwaresystems.
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