§ 104 LPO I
Geistigbehindertenpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
- 1.
-
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Pädagogik bei geistiger Behinderung,
- 2.
-
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung;
dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen jeweils besonders zu berücksichtigen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
-
Pädagogik bei geistiger Behinderung unter Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Grundlagen,
- 2.
-
Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Pädagogik bei geistiger Behinderung unter Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Grundlagen oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Nichtbestehen der Prüfung
Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.
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