§ 71 LPO I
Kunst (als Doppelfach)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
-
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.
- 2.
-
Nachweis von
- a)
-
mindestens 115 Leistungspunkten aus den Bereichen „künstlerisches Gestalten“ (Arbeit in der „Klasse“, Arbeit in den „Werkstätten“),
- b)
-
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich der angewandten Disziplinen, einschließlich „gestaltete und gebaute Umwelt“ und Szenisches Spiel,
- c)
-
mindestens 15 Leistungspunkten aus Theorie und Geschichte der Kunst,
- d)
-
mindestens 16 Leistungspunkten aus der Kunstpädagogik und Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
-
Künstlerisch-praktischer Bereich
- a)
-
Künstlerische Reflexion zu bestehenden Realitätskonzepten, bildnerische Findung und Verwirklichung, Kommentar bzw. künstlerische Reflexion,
- b)
-
Zeichnung als Kulturwerkzeug, als Materialisation von Vorstellungen oder als Mittel zur Analyse,
- c)
-
Auseinandersetzung mit künstlerischen Fragestellungen in verschiedenen, insbesondere in digitalen Medien.
- 2.
-
Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich
Kunstgeschichte und affine Wissenschaften.
- 3.
-
Kunstpädagogik und Fachdidaktik
- a)
-
Kunstpädagogik,
- b)
-
fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
- aa)
-
Kenntnisse zu den wesentlichen Positionen aus der Kunstdidaktik der Gegenwart und ihrer historischen Genese,
- bb)
-
Darstellen und Begründen eigenen kunstdidaktischen Vorgehens vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus der Studienzeit,
- cc)
-
Aufzeigen methodischer Konzepte für den Kunstunterricht, insbesondere Nachweis breiter fachmethodischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung von Rezeption und Bewertung ästhetischer Praxis in der Schule.
(3) Prüfungsteile
- 1.
-
Praktische Prüfung
- a)
-
Der Mensch und seine Umgebung – Natur, Architektur, Gesellschaft
(Bearbeitungszeit: 8 Stunden);
es werden zwei Aufgaben mit genauer Zielrichtung zur Wahl gestellt;
- b)
-
der Künstler vermittelt die eigene künstlerische Position installativ und erläutert diese in Bezug auf kunstimmanente Fragestellungen
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden mit anschließender Erläuterung durch den Prüfungsteilnehmer bzw. die Prüfungsteilnehmerin von max. 10 Minuten Dauer),
- c)
-
Zeichnung als Medium
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
es werden zwei Themen zur Wahl gestellt.
- 2.
-
Schriftliche Prüfung
- a)
-
Werkanalyse: technische, formale (kompositorische) und inhaltliche (ikonographische) Aufschlüsselung von Kunstwerken durch Skizzen und schriftliche Erläuterungen
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
- b)
-
eine Aufgabe aus dem Bereich der Kunstgeschichte
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
- c)
-
eine Aufgabe aus der Kunstpädagogik/Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Bewertung 1Die praktischen Arbeiten nach Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils von einem Prüfungsausschuss bewertet, dem mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder angehören und der mit Stimmenmehrheit entscheidet; kommt in einem Ausschuss eine Stimmenmehrheit für eine Note nicht zustande, so gilt § 26 Abs. 11 Satz 2 und 3 sinngemäß. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Note für die praktische Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a zweifach, die Note für die praktische Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b dreifach, die Note für die praktische Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c einfach und die Noten für die beiden schriftlichen Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b ebenfalls je einfach gewertet (Teiler 8).
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Kunst
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.