§ 72 LPO I
Latein
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
-
Graecum.
- 2.
-
Nachweis von
- a)
-
mindestens 2 Leistungspunkten aus dem Bereich der Grundkenntnisse der klassischen Philologie,
- b)
-
mindestens 25 Leistungspunkten aus deutsch-lateinischen und lateinisch-deutschen Sprach- und Stilübungen,
- c)
-
mindestens 38 Leistungspunkten aus der Lektüre und Interpretation lateinischer, darunter auch nachantiker Autoren und Werke unter besonderer Berücksichtigung der Geschichte des griechisch-römischen Altertums, antiker Philosophie, griechisch-römischer Mythologie und Religion sowie der antiken Kultur und ihres Fortlebens,
- d)
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mindestens 2 Leistungspunkten aus der römischen Archäologie,
- e)
-
mindestens 1 Leistungspunkt aus einer Exkursion,
- f)
-
mindestens 2 Leistungspunkten aus dem Bereich der griechischen Philologie (bei der Fächerverbindung Griechisch, Latein entfällt diese Zulassungsvoraussetzung; in diesem Fall sind mindestens 2 Leistungspunkte aus den Bereichen Alte Geschichte, antike Philosophie, Mittellatein oder Sprachwissenschaft nachzuweisen),
- g)
-
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
-
Methoden der lateinischen Philologie.
- 2.
-
Schulgrammatik, Sprachgeschichte, historische Grammatik; die häufigsten metrischen Formen.
- 3.
-
Geschichte des griechisch-römischen Altertums, antike Philosophie, antike Rhetorik, griechisch-römische Mythologie und Religion, antike Kultur und ihr Fortleben.
- 4.
-
Lateinische Literatur in ihren Gattungen; Interpretation bedeutender lateinischer Autoren und Werke:
- a)
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literaturwissenschaftliche Analyse und literarhistorische Einordnung,
- b)
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Gattungsspezifika und stilistische Besonderheiten,
- c)
-
historischer, geistesgeschichtlicher, kultureller und gesellschaftlicher Hintergrund,
- d)
-
Überlieferungs- und Wirkungsgeschichte.
- 5.
-
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere schülerbezogene Vermittlung fachwissenschaftlicher Kenntnisse sowohl im Sprach- als auch im Lektüreunterricht.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
- 1.
-
Übersetzung eines lateinischen Textes aus einem Prosaiker oder Dichter ins Deutsche
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
- 2.
-
Übersetzung eines deutschen, dem antiken Gedankenkreis zugeordneten Textes ins Lateinische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
- 3.
-
Interpretation eines lateinischen Textes nach Leitfragen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- 4.
-
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden).
(4) Besondere Bestimmungen für die schriftliche Hausarbeit
Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus griechisch-römischer Philosophie, Alter Geschichte, Klassischer Archäologie oder aus der Sprachwissenschaft gefertigt werden; in diesen Fällen muss an der Themenstellung und an der Korrektur eine prüfungsberechtigte Person beteiligt sein, die für die Bereiche gemäß Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bestimmt ist.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Latein
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
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