§ 53 LPO I
Physik
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
-
Nachweis von insgesamt mindestens 45 Leistungspunkten aus den folgenden drei Bereichen, darunter
- a)
-
mindestens 14 Leistungspunkte aus den Gebieten Mechanik, Wärmelehre (einschließlich kinetischer Deutung), Elektrizitätslehre, Optik, der speziellen Relativitätstheorie,
- b)
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mindestens 14 Leistungspunkte aus dem Gebiet Aufbau der Materie (Atome und Moleküle, Kerne und Teilchen, feste Körper),
- c)
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mindestens 4 Leistungspunkte aus den physikalischen Grundpraktika.
- 2.
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Nachweis von mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
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Kenntnis der wichtigsten Begriffe und Zusammenhänge aus der Mechanik, der Wärmelehre (einschließlich kinetischer Deutung), der Elektrizitätslehre und der Optik sowie der speziellen Relativitätstheorie.
- 2.
-
Kenntnis der Vorstellungen vom Aufbau der Materie (Atome und Moleküle, Kerne und Teilchen, feste Körper).
- 3.
-
Einblick in die Geschichte der Physik unter besonderer Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen Physik und anderen Wissenschaften, Technik, Gesellschaft sowie Umwelt.
- 4.
-
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
- a)
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Fähigkeit zur Elementarisierung physikalischer Sachverhalte unter Berücksichtigung der altersbedingten Abstraktionsfähigkeit,
- b)
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Kenntnis der physikalischen Lehr- und Arbeitsmittel und Fähigkeit, sie nach didaktischen Gesichtspunkten einzusetzen,
- c)
-
Fähigkeit, an geeigneten Inhalten naturwissenschaftliche Denk- und Arbeitsweisen exemplarisch darzustellen.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
- 1.
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Eine Aufgabengruppe mit Schwerpunkt in den Gebieten Mechanik, Wärmelehre (einschließlich kinetischer Deutung), Elektrizitätslehre und Optik sowie spezielle Relativitätstheorie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- 2.
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eine Aufgabengruppe mit Schwerpunkt in dem Gebiet Aufbau der Materie (Atome und Moleküle, Kerne und Teilchen, feste Körper)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- 3.
-
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Physik
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c zu erbringen.
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