§ 99 LPO I
Sprachheilpädagogik – vertieftes Studium (Förderschwerpunkt Sprache)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
- 1.
-
mindestens 25 Leistungspunkten aus dem Bereich Sprachheilpädagogik und Bezugswissenschaften,
- 2.
-
mindestens 20 Leistungspunkten aus dem Bereich der diagnostischen Grundlagen, spezifischen Diagnostik sowie aus dem Bereich der Förderung und diagnosegeleiteten Intervention im Förderschwerpunkt Sprache,
- 3.
-
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Sprache, Spracherwerb und Störungswissen (spezifische sprachliche Störungsbilder),
- 4.
-
mindestens 20 Leistungspunkten aus dem Bereich der schulischen Handlungsfelder und den Bereichen spezifischer Didaktik und Methodik im Förderschwerpunkt Sprache.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
-
Sprachheilpädagogik und Bezugswissenschaften,
- 2.
-
diagnostische Grundlagen, spezifische Diagnostik sowie Förderung und diagnosegeleitete Intervention im Förderschwerpunkt Sprache,
- 3.
-
Sprache, Spracherwerb und Störungswissen (spezifische sprachliche Störungsbilder),
- 4.
-
schulische Handlungsfelder und spezifische Didaktik und Methodik im Förderschwerpunkt Sprache.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
- 1.
-
Eine Aufgabe aus dem Bereich der Sprachheilpädagogik oder aus der spezifischen Didaktik und Methodik im Förderschwerpunkt Sprache
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
- 2.
-
eine Aufgabe aus dem Bereich Störungswissen, Diagnostik und diagnosegeleitete Intervention im Förderschwerpunkt Sprache
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
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