§ 20 QualVFL
Nichtbestehen der Prüfung
Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
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die Gesamtprüfungsnote schlechter als 4,50 ist,
- 2.
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in beiden Fächern der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wurde,
- 3.
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die Durchschnittsnote der in den Lehrproben erzielten Ergebnisse schlechter als „ausreichend“ ist,
- 4.
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eine Lehrprobe mit „ungenügend“ bewertet wurde oder
- 5.
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im Gutachten eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wurde.
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