§ 21 QualVFL

Überprüfung von Prüfungsentscheidungen

(1) 1Die oder der Studierende kann beim Prüfungsausschuss schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung ihrer oder seiner Prüfungsleistung erheben. 2Diese Einwendungen sind spätestens drei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.

(2) 1Der Prüfungsausschuss weist Einwendungen zurück, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen. 2Andernfalls werden die Einwendungen den betroffenen Prüferinnen und Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. 3Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet aufgrund ihrer Stellungnahmen.

(3) Durch Anträge im Sinn von Abs. 1 wird die Frist für die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs nicht gewahrt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.