§ 23 QualVFL

Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis

(1) Tritt die oder der Studierende vor Beginn der Qualifikationsprüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt die oder der Studierende nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, zurück, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(3) 1Kann die oder der Studierende nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt:

1.

Wurden die Lehrproben und die Prüfung nach den §§ 14 bis 16 in zwei Prüfungsfächern oder Aufgabengebieten abgelegt, so gilt die Prüfung als abgelegt; die fehlenden Prüfungsteile sind innerhalb einer von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Frist nachzuholen;

2.

sind die Prüfungsleistungen nach Nr. 1 nicht erbracht, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

 2Der Nachweis der unverschuldeten Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Fall der Krankheit grundsätzlich durch amtsärztliches Zeugnis.

(4) Die Folgen des Rücktritts, der Verhinderung und des Versäumnisses werden der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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