§ 6 QualVFL

Geltung der Eignungsprüfung

Das Ergebnis der Eignungsprüfung gilt für Bewerberinnen und Bewerber unbeschadet des Art. 115 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes lediglich für das laufende Einstellungsjahr.

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