§ 7 QualVFL
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) Die Zulassung für Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst im Bereich der beruflichen Schulen erfolgt durch die Regierung von Mittelfranken unter Berücksichtigung der Ausbildungskapazität.
(2) Der Vorbereitungsdienst beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf.
(3) Die Beamtin oder der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes im Bereich der berufliche Schulen die Dienstbezeichnung „Fachlehreranwärterin (FlAin B)“ oder „Fachlehreranwärter (FlA B)“.
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