Art. 10 RHG

Beratungsgeheimnis

1Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu schweigen. 2Das gleiche gilt für andere Bedienstete des Obersten Rechnungshofs, die davon Kenntnis erhalten.

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