Art. 11 RHG

Verteilung der Prüfungsgeschäfte

1Der Präsident, der Vizepräsident, die Abteilungsleiter und der dienstälteste Prüfungsgebietsleiter (Präsidium) verteilen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Prüfungsgeschäfte auf die Abteilungen und Prüfungsgebiete; für die Beschlußfassung gilt Art. Abs. 4 Satz 1 8 entsprechend. 2Im Lauf des Geschäftsjahres kann die Geschäftsverteilung nur aus zwingenden Gründen geändert werden.

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