Art. 8 RHG
Kollegialprinzip
(1) Die Beschlüsse des Obersten Rechnungshofs werden im Großen oder im Kleinen Kollegium gefaßt.
(2) 1Das Große Kollegium besteht aus allen Mitgliedern des Obersten Rechnungshofs; den Vorsitz führt der Präsident. 2Das Große Kollegium beschließt
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über den Bericht nach Art. 97 der Bayerischen Haushaltsordnung2),
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über Berichte nach Art. 99 der Bayerischen Haushaltsordnung,
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über Vorschläge und Äußerungen zu Rechtsvorschriften, welche die Rechnungsprüfung und deren Organisation regeln,
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über Angelegenheiten, die ein Kleines Kollegium wegen ihrer allgemeinen Bedeutung oder ein Mitglied des Kleinen Kollegiums vorlegen,
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in Fällen, in denen ein Kleines Kollegium in einer Rechtsfrage von dem Beschluß eines anderen Kollegiums, das an ihm festhält, oder von einem Beschluß des Großen Kollegiums abweichen will und
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in den Fällen der Art. Abs. 2 Satz 2 5, Art. Abs. 1 7, Art. 9, Art. 12, Art. Abs. 2 Satz 1 13 und Art. 14.
(3) 1Das Kleine Kollegium besteht aus dem zuständigen Abteilungsleiter und dem zuständigen Prüfungsgebietsleiter. 2Berührt eine Angelegenheit nach der Geschäftsverteilung auch andere Prüfungsabteilungen und -gebiete, so treten deren Leiter nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung dem Kollegium bei. 3Der Präsident tritt außer in den Fällen des Absatzes 4 dem Kollegium bei, wenn er oder ein Mitglied es für geboten hält. 4Den Vorsitz im Kleinen Kollegium führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied.
(4) 1Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 2Besteht ein Kleines Kollegium nur aus zwei Mitgliedern und ist eine Übereinstimmung nicht zu erzielen, so tritt der Präsident dem Kollegium bei.
(5) Die näheren Vorschriften über die Beschlußfähigkeit und das Verfahren sowie über die Bestimmung des Dienstalters werden durch die Geschäftsordnung getroffen.
Fußnote(n):
- 2)
- BayRS 630-1-F
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