Art. 7 RHG
Mitglied kraft Auftrags
(1) 1Ist ein Prüfungsgebietsleiter an der Ausübung seiner Aufgabe nicht nur vorübergehend verhindert, so kann der Präsident nach Anhörung des Kollegiums einen Beamten für einen im voraus festgelegten Zeitraum mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Prüfungsgebietsleiters beauftragen. 2Entsprechendes gilt, solange die Planstelle eines Prüfungsgebietsleiters frei ist. 3Der Beamte soll den Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 genügen.
(2) Für die Dauer der Beauftragung gilt Art. 6 entsprechend.
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