§ 10 RSO
Wechsel der Realschule oder der Wahlpflichtfächergruppe
(1) Für den Übertritt aus einer staatlich genehmigten an eine öffentliche oder staatlich anerkannte Realschule gelten die §§ 4 bis 6 entsprechend.
(2) Während des Schuljahres ist der Übertritt an eine andere Realschule nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig.
(3) Ist gegen eine Schülerin oder einen Schüler wegen einer Verfehlung eine Untersuchung anhängig, so ist der Übertritt nur zulässig, wenn die bisher besuchte Schule bestätigt, dass ein Antrag auf Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 11 und 12 BayEUG nicht gestellt wird.
(4) Beim Übertritt in eine andere Wahlpflichtfächergruppe gilt § 7 Abs. 1 entsprechend.
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