§ 11 RSO

Übertritt an ein Gymnasium

1Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums liegt vor, wenn im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 die Gesamtdurchschnittsnote in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 beträgt. 2Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums wird von der Lehrerkonferenz festgestellt, wenn infolge nachgewiesener erheblicher persönlicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden die in Satz 1 genannte Gesamtdurchschnittsnote nicht erreicht wurde (z.B. Krankheit) und für die Schülerin oder den Schüler aufgrund ihrer oder seiner bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, ein Gymnasium mit Erfolg zu besuchen.

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