§ 2 RSO

Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe

(1) Die Schülerinnen und Schüler werden von einem Erziehungsberechtigten angemeldet.

(2) Die Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler

1.

für den Bildungsweg der Realschule geeignet ist,

2.

am 30. September des Schuljahres das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Für den Bildungsweg der Realschule sind geeignet

1.

Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Grundschule, wenn sie im Übertrittszeugnis dieser Schule oder im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule als geeignet für den Bildungsweg der Realschule oder des Gymnasiums bezeichnet sind,

2.

Schülerinnen und Schüler, die mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben,

3.

Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Grundschule, denen zum Schulhalbjahr, d.h. zum letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar, oder zum Ende der Jahrgangsstufe 3 das Überspringen der Jahrgangsstufe 4 gestattet worden ist,

4.

Schülerinnen und Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums, wenn sie nicht dem Wiederholungsverbot nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG unterliegen.

(4) Es werden auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die in beiden Fächern nur mit der Note 4 und damit ohne Erfolg am Probeunterricht der Realschule oder des Gymnasiums teilgenommen haben, deren Erziehungsberechtigte aber die Aufnahme gleichwohl beantragen.

(5) Das Übertrittszeugnis, der mit Erfolg besuchte Probeunterricht, die Entscheidung über das Überspringen und das Zeugnis des Gymnasiums gelten nur für den Übertritt an die Realschule im folgenden Schuljahr.

(6) An öffentlichen Heimschulen kann die Aufnahme von Externen auf Schülerinnen und Schüler beschränkt werden, die ihren Wohnsitz im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Einzugsbereich der Schule haben.

(7) 1Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule aufgenommen werden können, so bemühen sich die Leiterinnen oder Leiter der staatlichen und nicht staatlichen Schulen um einen örtlichen Ausgleich. 2Gelingt dieser nicht, so entscheidet die oder der Ministerialbeauftragte mit Wirkung für die öffentlichen Schulen.

(8) Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Schuljahres, sonst nur aus wichtigem Grund.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.