§ 1 RSO

Geltungsbereich

1Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Realschulen, die Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung und Abendrealschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. 2Für den Realschulen entsprechende Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

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