§ 20 RSO
Korrektur und Besprechung
(1) 1Schriftliche Leistungsnachweise sollen von den Lehrkräften innerhalb zweier Wochen korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden. 2In Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch beträgt diese Frist für Schulaufgaben drei Wochen. 3Eine Schulaufgabe darf nicht geschrieben werden, bevor die vorausgegangene Schulaufgabe im selben Fach zurückgegeben und besprochen worden ist.
(2) 1Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben, bei fachlichen Leistungstests und Stegreifaufgaben kann dies geschehen. 2Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben; andernfalls kann die Hinausgabe weiterer Leistungsnachweise unterbleiben.
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