§ 21 RSO
Bewertung der Leistungen
(1) 1Erläuterungen und Schlussbemerkungen können auf Arbeiten angebracht werden. 2Bei Schulaufgaben im Fach Deutsch muss dies geschehen. 3Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. 4Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten.
(2) 1 § 45 Abs. 1 gilt entsprechend. 2Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. 3Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel.
(3) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.
(4) 1Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder wird eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt. 2§ 43 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) § 33 Abs. 5 gilt entsprechend; die oder der Ministerialbeauftragte kann Sonderregelungen treffen.
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