§ 35 RSO
Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung erstreckt sich unter besonderer Berücksichtigung der Jahrgangsstufe 10 auf die Lernziele und -inhalte der Fächer Deutsch und Englisch sowie
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der Fächer Mathematik I und Physik in der Wahlpflichtfächergruppe I,
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der Fächer Mathematik II und Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen in der Wahlpflichtfächergruppe II oder
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des Faches Mathematik II in der Wahlpflichtfächergruppe III und des jeweiligen Wahlpflichtfaches Französisch oder Kunst oder Werken oder Ernährung und Gesundheit oder Sozialwesen bzw. an Abendrealschulen Soziallehre.
2In den Fällen des § 16 Abs. 3 kann an die Stelle von Englisch die Ersatzfremdsprache treten.
(2) 1Das Staatsministerium stellt einheitliche Aufgaben und legt deren Art sowie die Bearbeitungszeit fest. 2Gleiche Aufgaben sind zur gleichen Zeit zu bearbeiten. 3Aus mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben wählt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag oder an dem vom Staatsministerium angegebenen Tag eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus. 4Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben bestimmt werden.
(3) § 18 Abs. 6 gilt entsprechend.
(4) 1Während der Prüfung führen mindestens zwei Lehrkräfte die Aufsicht. 2Die Schülerinnen und Schüler dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nur mit Erlaubnis einer Aufsicht führenden Lehrkraft verlassen; die Erlaubnis kann jeweils nur einer Schülerin oder einem Schüler erteilt werden.
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