§ 38 RSO
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt. 2Erste Berichterstatterin oder erster Berichterstatter ist die Lehrkraft, die den Unterricht in der Abschlussklasse erteilt hat. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden oder von einer oder einem durch sie oder ihn bestimmten Prüfenden festgesetzt. 4Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; im Fach Deutsch sowie bei Abweichungen sind sie zu begründen. 5Bei der Bewertung der praktischen Prüfungsarbeiten ist die Arbeitsweise zu berücksichtigen.
(2) 1Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss. 2Kann er sich nicht auf eine Note einigen, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Lehrkraft, die in der Abschlussklasse den Unterricht erteilt hat.
(3) Die Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen werden den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.