§ 2 SchBefV
Umfang der Beförderungspflicht
(1) 1Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. 2Bei Tagesheimschulen sowie Schulen mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot wird auch das Nachmittagsangebot von der Beförderungspflicht umfasst. 3Nächstgelegene Schule ist
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die Pflichtschule (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG –) oder
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die Schule, der die Schülerinnen und Schüler zugewiesen sind oder
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diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist; wenn ein verbundweites Jahresticket oder ein bundesweit gültiges Jahres- oder Monatsticket zum Pauschalpreis eingeführt ist, sind zur Ermittlung des Beförderungsaufwands im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr die Tarife von nicht bundesweit gültigen Monatskarten für den betreffenden Personenkreis heranzuziehen oder
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die Schule, zu deren schulartunabhängige Deutschklassen der Jahrgangsstufen 5 und 6 eine Zuordnung der Schülerinnen und Schüler durch die Schulaufsicht erfolgt.
4Beim sprachlichen Gymnasium tritt an die Stelle der Ausbildungsrichtung die erste Fremdsprache, wenn Latein oder Französisch gewählt wird. 5Private Schulen mit Ausnahme der Förderschulen gelten für Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen Schule nicht als nächstgelegen. 6Bei Gastschulverhältnissen nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG besteht keine Beförderungspflicht.
(1a) 1In Schulverbünden ist nächstgelegene Schule die Schule im Schulverbund, an der das von der Schülerin oder vom Schüler gewählte Bildungsangebot eingerichtet ist und die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist; Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 2Als Bildungsangebote im Sinn von Satz 1 gelten die Wahlpflichtfächer der Berufsorientierung, Klassen oder Unterrichtsgruppen für besondere pädagogische Aufgaben gemäß Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG sowie offene Ganztagsangebote (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayEUG). 3Eine Beförderungspflicht besteht auch, soweit Schülerinnen und Schüler in einem Schulverbund aus Gründen der Klassenbildung oder auf Grund einer Beschränkung der Wahlfreiheit nach Art. 42 Abs. 1 Satz 3 BayEUG eine andere Schule im Verbund als die nächstgelegene Schule besuchen, sowie in den Fällen der Art. 30a Abs. 4 und Art. 86 Abs. 2 Nr. 8 BayEUG. 4Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gemeinsamen Sprengeln nach Art. 32a Abs. 6 BayEUG.
(1b) In Schulverbünden gilt als Schulweg auch der Weg von einer Schule zu einer anderen Schule, wenn dort ein Wahlpflichtfach der Berufsorientierung oder ein offenes Ganztagsangebot besucht wird.
(2) 1Die Beförderungspflicht besteht, soweit
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der Weg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet, für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als zwei Kilometer, für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer ist und den Schülerinnen und Schülern die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist oder
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eine dauernde Behinderung der Schülerinnen und Schüler die Beförderung erfordert.
2Bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden.
(3) 1Die Beförderung soll zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten besuchen, insbesondere eine Tagesheimschule, eine Schule mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot, eine nicht-koedukative Schule oder eine Bekenntnisschule. 2Dies gilt nicht für Schulen besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht.
(4) Unbeschadet Absatz 3 kann die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise nur übernommen werden, wenn
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die Schülerinnen und Schüler eine Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht besuchen oder
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ein Schulwechsel nicht zumutbar ist oder
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der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt oder
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die betroffenen Aufwandsträger und Schulen zustimmen.
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