§ 2 SchiffSEV

Untersuchung von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb und Segelfahrzeugen

(1) 1Die Entschädigung für die Untersuchung von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb oder Segelfahrzeugen mit Hilfsmotor beträgt bei einer Leistung

1. bis

10 kW

58,00 €,

2. über

10 kW

bis

20 kW

75,00 €,

3. über

20 kW

bis

40 kW

91,00 €,

4. über

40 kW

bis

75 kW

107,00 €,

5. über

75 kW

bis

200 kW

123,50 €.

 2Bei Fahrzeugen mit einer Leistung über 200 kW beträgt der Zuschlag für jede weiteren angefangenen 100 kW 33,50 €. 3Als Nachweis der Leistung gilt die vom Motorenhersteller angegebene oder durch ein amtliches Gutachten bescheinigte Leistung des Motors ohne Getriebeteile bzw. Antrieb. 4Soweit die Fahrzeuge mit einer Einbaumotorenanlage ausgestattet sind, wird ein Zuschlag von 33,50 € erhoben.

(2) Die Untersuchung von Koch- oder sanitären Einrichtungen, Flüssiggasanlagen, die Verplombung von Bootsauslässen und die Untersuchung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 der Bayerischen Schifffahrtsverordnung werden zusätzlich nach Zeitaufwand vergütet (§ 4 Abs. 1).

(3) 1Für die Untersuchung von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von mehr als 24 Personen wird ein weiterer Zuschlag erhoben. 2Dieser Zuschlag beträgt für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Personenzahl

1. von

25

bis

99

51,00 €,

2. von

100

bis

199

91,00 €,

3. von

200

bis

299

110,00 €,

4. von

300

und

mehr

136,50 €.

(4) Für die Untersuchung zur Feststellung von Mängelbeseitigungen beträgt die Entschädigung 50 v.H. des Betrags nach Abs. 1 und 3.

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