§ 2 SchiffSEV

Untersuchung von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb und Segelfahrzeugen

(1) 1Die Entschädigung für die Untersuchung von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb oder Segelfahrzeugen mit Hilfsmotor beträgt bei einer Leistung

1. bis

10 kW

67,00 €,

2. über

10 kW

bis

20 kW

87,00 €,

3. über

20 kW

bis

40 kW

105,00 €,

4. über

40 kW

bis

75 kW

124,00 €,

5. über

75 kW

bis

200 kW

143,00 €.

 2Bei Fahrzeugen mit einer Leistung über 200 kW beträgt der Zuschlag für jede weiteren angefangenen 100 kW 39,00 €. 3Als Nachweis der Leistung gilt die vom Motorenhersteller angegebene oder durch ein amtliches Gutachten bescheinigte Leistung des Motors ohne Getriebeteile bzw. Antrieb. 4Soweit die Fahrzeuge mit einer Einbaumotorenanlage ausgestattet sind, wird ein Zuschlag von 39,00 € erhoben.

(2) Die Untersuchung von Koch- oder sanitären Einrichtungen, Flüssiggasanlagen, die Verplombung von Bootsauslässen und die Untersuchung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 der Bayerischen Schifffahrtsverordnung werden zusätzlich nach Zeitaufwand vergütet (§ 4 Abs. 1).

(3) 1Für die Untersuchung von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von mehr als 24 Personen wird ein weiterer Zuschlag erhoben. 2Dieser Zuschlag beträgt für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Personenzahl

1. von

25

bis

99

59,00 €,

2. von

100

bis

199

105,00 €,

3. von

200

bis

299

127,00 €,

4. von

300

und

mehr

158,00 €.

(4) Für die Untersuchung zur Feststellung von Mängelbeseitigungen beträgt die Entschädigung 50 v.H. des Betrags nach Abs. 1 und 3.

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