§ 2 SchiffSEV
Untersuchung von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb und Segelfahrzeugen
(1) 1Die Entschädigung für die Untersuchung von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb oder Segelfahrzeugen mit Hilfsmotor beträgt bei einer Leistung
1. bis |
10 kW |
58,00 €, |
||
2. über |
10 kW |
bis |
20 kW |
75,00 €, |
3. über |
20 kW |
bis |
40 kW |
91,00 €, |
4. über |
40 kW |
bis |
75 kW |
107,00 €, |
5. über |
75 kW |
bis |
200 kW |
123,50 €. |
2Bei Fahrzeugen mit einer Leistung über 200 kW beträgt der Zuschlag für jede weiteren angefangenen 100 kW 33,50 €. 3Als Nachweis der Leistung gilt die vom Motorenhersteller angegebene oder durch ein amtliches Gutachten bescheinigte Leistung des Motors ohne Getriebeteile bzw. Antrieb. 4Soweit die Fahrzeuge mit einer Einbaumotorenanlage ausgestattet sind, wird ein Zuschlag von 33,50 € erhoben.
(2) Die Untersuchung von Koch- oder sanitären Einrichtungen, Flüssiggasanlagen, die Verplombung von Bootsauslässen und die Untersuchung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 der Bayerischen Schifffahrtsverordnung werden zusätzlich nach Zeitaufwand vergütet (§ 4 Abs. 1).
(3) 1Für die Untersuchung von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von mehr als 24 Personen wird ein weiterer Zuschlag erhoben. 2Dieser Zuschlag beträgt für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Personenzahl
1. von |
25 |
bis |
99 |
51,00 €, |
2. von |
100 |
bis |
199 |
91,00 €, |
3. von |
200 |
bis |
299 |
110,00 €, |
4. von |
300 |
und |
mehr |
136,50 €. |
(4) Für die Untersuchung zur Feststellung von Mängelbeseitigungen beträgt die Entschädigung 50 v.H. des Betrags nach Abs. 1 und 3.
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