§ 18 SchOSpL
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung wird in den Fächern
- a)
- Pädagogik,
- b)
- Psychologie,
- c)
- Jugendhilfe
abgehalten. 2Sie soll je Fach 15 Minuten dauern.
(2) Die Endnote für die mündliche Prüfung wird nach § 30 SchOFL2) aus den drei einfach zählenden Prüfungsfächern ermittelt.
Fußnote(n):
- 2)
- Gilt noch für den Bereich der SchOSpL
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