§ 19 SchOSpL

Prüfung der Lehreignung

(1) 1Es ist eine Lehrprobe

a)

mit Kindern,

b)

mit Jugendlichen,

c)

mit Erwachsenen

von je 45 Minuten Dauer abzuhalten. 2Die Aufgaben werden von der Ausbildungsstätte jeweils eine Woche vorher bekanntgegeben. 3Ein Thema muß aus dem Bereich des Wahlpflichtfachs gestellt werden. 4Der vorgesehene Ablauf ist vom Bewerber schriftlich festzuhalten. 5Die Ausarbeitungen werden vom Bewerber spätestens bei Beginn der Lehrproben vorgelegt.

(2) Die Endnote für die Prüfung der Lehreignung wird nach § 30 SchOFL2) aus den drei Noten der Lehrproben ermittelt.

Fußnote(n):

2)
Gilt noch für den Bereich der SchOSpL

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