§ 20 SchOSpL

Hauptnote der pädagogischen Prüfung

Die Hauptnote für die pädagogische Prüfung wird nach § 30 SchOFL2) aus der einfach zu wertenden Endnote für die mündliche Prüfung (§ 18 Abs. 2) und der zweifach zu wertenden Endnote für die Lehreignung (§ 19 Abs. 2) ermittelt.

Fußnote(n):

2)
Gilt noch für den Bereich der SchOSpL

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.