§ 21 SchOSpL

Nichtbestehen des zweiten Prüfungsabschnitts

Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn

1.

in einem der drei Teile der Schwerpunktfachprüfung die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ oder

2.

im Wahlpflichtfach die Hauptnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ oder

3.

in der pädagogischen Prüfung die Hauptnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“

erteilt wurde.

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