§ 7 SchOSpL

Zweiter Prüfungsabschnitt

(1) Der zweite Prüfungsabschnitt besteht aus der Prüfung im Schwerpunktfach, aus der Prüfung im Wahlpflichtfach und aus der pädagogischen Prüfung.

(2) Die Vorschriften für die Abschlußprüfung für die fachliche Ausbildung von Fachlehrern für Leibeserziehung finden auf den zweiten Prüfungsabschnitt entsprechende Anwendung, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.

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