§ 6 SchulbauV

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

(2) Gleichzeitig werden die Bestimmungen für das Verfahren bei der Genehmigung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten öffentlicher und privater Schulanlagen und Empfehlungen für den Bau von Schulanlagen im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Schulbauempfehlungen) vom 25. April 1984 (KMBl I S. 297, ber. S. 460 und KWMBl I 1987 S. 216) sowie die Empfehlungen zur Ausstattung von Sporthallen, Freisportanlagen und Schwimmhallen für den Schulsport einschließlich Grundausstattung für den Differenzierten Sportunterricht (Ausstattungsempfehlung Sport) vom 17. September 1985 (KMBl I S. 235) aufgehoben.

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