§ 5 SchulbauV

1Die Feststellung der schulaufsichtlichen Genehmigung zum notwendigen Raumbedarf ist einer staatlichen Förderung zu Grunde zu legen. 2Im übrigen ist mit der schulaufsichtlichen Genehmigung eine Entscheidung über die Gewährung und den Zeitpunkt staatlicher Leistungen nicht verbunden. 3Bei privaten Ersatzschulen umfaßt die schulaufsichtliche Genehmigung auch die Genehmigung der konkreten Bauplanung unter schulfunktionalen Gesichtspunkten, sofern eine Förderung nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) beantragt werden soll.

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