§ 4 SchulbauV
(1) 1Für die Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ist eine schulaufsichtliche Genehmigung erforderlich. 2Mit der schulaufsichtlichen Genehmigung wird festgestellt, daß das Bauprogramm
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dem schulischen Bedarf entspricht,
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unter Berücksichtigung des Bestands den notwendigen Raumbedarf abdeckt.
(2) 1Die schulaufsichtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn der notwendige Raumbedarf für die auf Dauer zu erwartenden Schüler- und Klassenzahlen – unter Berücksichtigung des Bestands – abgedeckt wird und die Durchführung eines einwandfreien Schulbetriebs gewährleistet ist. 2Bei Um- und Erweiterungsbauten kann eine Genehmigung bereits erteilt werden, wenn mit der Verwirklichung der geplanten Baumaßnahmen mindestens eine Verbesserung unzulänglicher schulischer Verhältnisse erreicht wird.
(3) 1Dem vom Aufwandsträger unter Beteiligung der Schule zu stellenden Antrag sind Unterlagen beizufügen über
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den tatsächlichen Einzugsbereich, soweit für die Schule nicht ein Schulsprengel rechtsverbindlich festgesetzt ist,
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die auf Dauer zu erwartende Schülerzahl,
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den Raumbedarf der Schule auf der Grundlage von §§ 3 und 4 mit Angaben zu Funktion und Größe der vorgesehenen Räume und Flächen,
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den vorhandenen Bestand und seine künftige Nutzung.
2Bei Schulzentren sollen darüber hinaus Angaben enthalten sein über
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die vom Aufwandsträger zu Grunde gelegten Einzelraumprogramme,
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das sich daraus errechnende Summenraumprogramm,
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die vorgesehene Nutzungsaufteilung dieses Summenraumprogramms auf die Schularten.
3Der Vorlage von Unterlagen zu Satz 1 Nrn. 1 und 2 bedarf es nicht bei Umbauten, die nicht mit einer wesentlichen Kapazitätsveränderung verbunden sind.
(4) Für die Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung sind die Regierungen zuständig.
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