§ 6 SchulgespflV

Inhalt des Schuleingangsscreenings

(1) Das Schuleingangsscreening umfasst insbesondere

1.

die Erhebung der Vorgeschichte,

2.

die Erhebung des Impfstatus und eine Impfberatung,

3.

die Überprüfung der Teilnahme an der U9-Früherkennungsuntersuchung,

4.

die Messung der Körperlänge,

5.

die Messung des Körpergewichts,

6.

einen apparativen Sehtest,

7.

einen apparativen Hörtest,

8.

ein standardisiertes Sprach- und Sprechscreening,

9.

ein standardisiertes Motorikscreening.

(2) 1Die Teilnahme an dem Schuleingangsscreening kann nur im Fall einer schweren Behinderung oder bei schwerer chronischer Erkrankung bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung entfallen. 2Diese muss eine ärztliche Untersuchung bestätigen, welche die Ziele der Schuleingangsuntersuchung erfüllt. 3Die Entscheidung trifft die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. 4§ 5 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

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