§ 2 SiMuV

Unterrichtsangebot an Musikschulen

(1) 1Die Musikschule muß kontinuierlichen Unterricht in mindestens folgenden Bereichen anbieten:

1.

Musikalische Grundfächer:

Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung,

2.

Instrumentalunterricht aus jedem der Bereiche

a)

Streich- und Zupfinstrumente,

b)

Blas- und Schlaginstrumente,

c)

Tasteninstrumente,

3.

Ensemblefächer.

 2Soweit die Musikschule auch Vokalunterricht anbietet, kann sie die Bezeichnung Sing- und Musikschule führen.

(2) Dem Instrumentalunterricht soll für Kinder im Grund- und Vorschulalter ein mindestens einjähriger Besuch eines Grundfaches vorausgehen.

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