§ 2 SiMuV
Unterrichtsangebot an Musikschulen
(1) 1Die Musikschule muß kontinuierlichen Unterricht in mindestens folgenden Bereichen anbieten:
- 1.
-
Musikalische Grundfächer:
Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung,
- 2.
-
Instrumentalunterricht aus jedem der Bereiche
- a)
-
Streich- und Zupfinstrumente,
- b)
-
Blas- und Schlaginstrumente,
- c)
-
Tasteninstrumente,
- 3.
-
Ensemblefächer.
2Soweit die Musikschule auch Vokalunterricht anbietet, kann sie die Bezeichnung Sing- und Musikschule führen.
(2) Dem Instrumentalunterricht soll für Kinder im Grund- und Vorschulalter ein mindestens einjähriger Besuch eines Grundfaches vorausgehen.
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