§ 7a SiMuV

Übergangsvorschrift

Für Anträge auf eine staatliche Anerkennung als Musiklehrer ist § 67 der Fachakademieordnung Musik in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 beim Staatsministerium, bei einer bayerischen Hochschule für Musik oder beim Landesverband bayerischer Tonkünstler gestellt wird.

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