Art. 10 SpielbG

Abgabenrechtliche Vorschriften

(1) Die Spielbankabgabe und die Ausgleichsabgabe werden durch das vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmte Finanzamt verwaltet.

(2) Für die Spielbankabgabe und die Ausgleichsabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

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