Art. 10 SpielbG
Abgabenrechtliche Vorschriften
(1) Die Spielbankabgabe wird durch das vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmte Finanzamt verwaltet.
(2) Für die Spielbankabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.