Art. 9 SpielbG

Abgaberechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Fälligkeit der Abgaben

(1) 1Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank Aufzeichnungen über den Betrieb der Spielbank zu führen. 2Insbesondere hat es täglich nach Ende des Spielgeschehens den Bruttospielertrag und das Troncaufkommen festzustellen und die Höhe der Spielbankabgabe zu berechnen.

(2) 1Das Spielbankunternehmen hat die Spielbankabgabe gemeinsam für alle Spielbanken spätestens am zehnten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat anzumelden. 2In den Anmeldungen hat es die Abgaben selbst zu berechnen unter Zugrundelegung des Bruttospielertrags des vorangegangenen Kalenderjahres oder im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs nach dem voraussichtlichen Bruttospielertrag des laufenden Kalenderjahres. 3Bei der Berechnung der Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 8 die tarifliche Spielbankabgabe nach Art. 7 Abs. 1 um die Umsatzsteuer auf Grund von Umsätzen zu ermäßigen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. 4Der Bruttospielertrag ist für jede Spielbank gesondert in den Anmeldungen auszuweisen. 5Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben oder gemäß § 87a AO oder mittels eines durch die oberste Finanzbehörde festgelegten, sicheren Verfahrens elektronisch zu übersenden. 6Sie gelten als Steueranmeldung im Sinn des § 168 AO.

(3) 1Das Spielbankunternehmen hat für das Kalenderjahr oder für einen kürzeren Zeitraum eine Steueranmeldung einzureichen, in der es die zu entrichtende Spielbankabgabe oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, unter Zugrundelegung des sich aus Art. 7 Abs. 1 ergebenden Vomhundertsatzes, selbst berechnet. 2Bei der Berechnung der Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 8 die tarifliche Spielbankabgabe nach Art. 7 Abs. 1 um die Umsatzsteuer auf Grund von Umsätzen zu ermäßigen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. 3Die Steueranmeldung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. 4Sie ist von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben oder gemäß § 87a AO oder mittels eines durch die oberste Finanzbehörde festgelegten, sicheren Verfahrens elektronisch zu übersenden. 5Sie gilt als Steueranmeldung im Sinn des § 168 AO6Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher entrichteten Spielbankabgabe oder zu einer Vergütung, so gilt sie als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. 7Wenn sich danach ein Überschuss zuungunsten der Spielbank ergibt, hat sie den Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung zu entrichten (Abschlusszahlung). 8Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten der Spielbank ergibt, wird dieser mit den Vorauszahlungen der darauf folgenden Kalenderjahre verrechnet. 9Ergibt sich keine Abweichung von der angemeldeten Steuer, gilt § 167 AO entsprechend.

(4) 1Das Spielbankunternehmen hat der zuständigen Finanzbehörde neben der Steueranmeldung zur Spielbankabgabe für das Kalenderjahr spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres eine fiktive Vergleichsberechnung nach Art. 7a, aus der es die zu entrichtende Ausgleichsabgabe selbst berechnet, und eine darauf basierende Jahresanmeldung für die Ausgleichsabgabe vorzulegen. 2Die Ausgleichsabgabe kann nicht negativ sein. 3Die Anmeldung ist von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben oder gemäß § 87a AO oder mittels eines durch die oberste Finanzbehörde festgelegten, sicheren Verfahrens elektronisch zu übersenden. 4Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne des § 168 AO5Wenn sich eine zu entrichtende Ausgleichsabgabe nach Satz 1 ergibt, hat das Spielbankunternehmen den Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung zu entrichten (Ausgleichsabgabenzahlung). 6Ergibt sich keine Abweichung von der angemeldeten Ausgleichsabgabe, gilt § 167 AO entsprechend.

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