Art. 4 SpielbG
Spielbankordnung
(1) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Verordnung eine Spielbankordnung zu erlassen. 2In ihr kann insbesondere bestimmt werden
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welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,
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welche allgemeinen Zutrittsvoraussetzungen für den Spielbankbesuch bestehen, insbesondere, daß sich die Besuchenden auszuweisen und welche Personalien sie anzugeben haben,
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wie die Datenerfassung zu erfolgen hat und welche Daten in der Besucherdatei zu speichern sind,
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in welchem Umfang visuelle Überwachungsmaßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs und zum Schutz der Spielbankbesuchenden zulässig sind,
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welche Spiele gespielt werden dürfen,
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an welchen Tagen nicht gespielt werden darf,
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welche Daten an Sperrsysteme und an ausländische Spielbanken übermittelt werden dürfen,
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die Dauer der Sperren und die Mitteilungspflichten bei Sperren.
(2) Die Spielbankordnung ist in den Spielsälen auszuhängen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.