Art. 5 SpielbG

Spielersperre

(1) 1Gesperrte Spieler dürfen am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen. 2Zur Feststellung einer Spielersperre bedienen sich die Spielbanken der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 und der Sperrdatei nach Art. 6.

(2) 1Die Spielbanken sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre). 2Sie sperren weiter Personen, bei denen sie auf Grund der Wahrnehmung ihres Personals oder auf Grund von Meldungen Dritter wissen oder auf Grund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). 3Sie können Personen sperren, die gegen die Spielbankordnung (Art. 4) oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen auf Grund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre). 4Den betroffenen Personen sind der Grund und die Dauer der Sperre bekannt zu geben.

(3) Für das Verfahren zur Eintragung von Sperren nach Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten die §§ 8a und 8b GlüStV 2021.

(4) Für Auskunftsrechte der betroffenen Personen findet Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland entsprechende Anwendung.

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