Art. 27 SpkG

(1) An Stelle der Zwangsauflösung einer Sparkasse nach Art. 15 kann das Staatsministerium die Umwandlung der Sparkasse in eine Verbandssparkasse nach Art. 26 anordnen, wenn hierdurch die Weitererfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben der Sparkasse sichergestellt werden kann.

(2) 1Die Auseinandersetzung zwischen dem bisherigen Träger und dem Sparkassenverband Bayern erfolgt im Weg schriftlicher Vereinbarung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf; Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. 2Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Staatsministerium als Schiedsgericht nach billigem Ermessen.

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