Art. 26 SpkG

Verbandssparkassen

(1) 1Der Träger einer Sparkasse kann im Weg schriftlicher Vereinbarung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf, die Trägerschaft auf den Sparkassenverband Bayern übertragen; Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. 2Der Verwaltungsrat der Sparkasse ist vorher zu hören.

(2) 1Die Sparkasse wird mit der Genehmigung des Staatsministeriums eine Verbandssparkasse. 2Aufsichtsbehörde der Verbandssparkasse ist die Regierung, in deren Bezirk die Sparkasse ihren Sitz hat.

(3) 1Für die Verbandssparkasse gelten die Vorschriften des I. Abschnitts dieses Gesetzes und die Sparkassenordnung3) entsprechend, soweit nicht besondere Vorschriften des Staatsministeriums über die Verbandssparkasse anderes bestimmen. 2Im übrigen werden die Verhältnisse der Verbandssparkasse durch eine Satzung geregelt, die der Sparkassenverband Bayern erläßt und die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.

Fußnote(n):

3)
BayRS 2025-1-1-I

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.