Art. 30 SpkG
(1) 1Der Sparkassenverband Bayern kann im Weg schriftlicher Übereinkunft, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf, die Trägerschaft für eine Verbandssparkasse auf eine Gemeinde, einen Landkreis oder einen Zweckverband, in deren Gebiet der Sitz der Verbandssparkasse liegt, übertragen; Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. 2Das Staatsministerium kann die Übertragung anordnen. 3Von der Übertragung an finden auf die Sparkasse die Vorschriften des I. Abschnitts dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Für die Auseinandersetzung zwischen dem Sparkassenverband Bayern und dem künftigen Träger der Sparkasse gilt Art. Abs. 2 27 entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.