§ 17 SpkO

Aufgaben des Vorstands

(1) 1Der Vorstand führt unter Beachtung der vom Verwaltungsrat erlassenen Richtlinien die Geschäfte der Sparkasse; er ist verantwortlich für die Unternehmenssteuerung und -kontrolle. 2Ihm obliegen insbesondere

1.

die Vorbereitung und der Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrats, ausgenommen der Vollzug von Beschlüssen in den Fällen des § 13 Abs. 3 Satz 2,

2.

der Geschäftsverkehr mit den Kunden im Aktiv-, Passiv- und Dienstleistungsgeschäft, einschließlich der Festsetzung der Konditionen und der Beleihungswerte, der Einziehung von Forderungen, der Verwertung von Sicherheiten und der Freigabe nicht mehr benötigter Sicherheiten,

3.

der Erlass der allgemeinen Dienstanweisung, des Geschäftsverteilungsplans, der Dienstanweisung für die Interne Revision und des Prüfungsplans,

4.

die Gelddisposition, die Liquiditätsplanung und die Verwaltung des Sparkassenvermögens, einschließlich der Genehmigung und Anweisung von Ausgaben im Rahmen des Handlungskostenvoranschlags und des Investitionsplans, und

5.

die laufende Überwachung und Prüfung der Sparkasse.

(2) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen

1.

die Entscheidung, Mittel bei anderen Stellen als der Landesbank (§ 3 Abs. 2) anzulegen oder aufzunehmen,

2.

die Entscheidung, nach Maßgabe der Satzung

a)

Genussrechte auszugeben (§ 6),

b)

stille Vermögenseinlagen entgegenzunehmen (§ 6),

3.

die Vergabe von Krediten (§ 7)

a)

soweit sie bei einem Kreditnehmer 20 v.H. der in der letzten festgestellten Jahresbilanz der Sparkasse ausgewiesenen Rücklagen oder eine andere in der Satzung festgelegte Zustimmungsgrenze übersteigen,

b)

an Beschäftigte der Sparkasse, soweit die Geschäftsanweisung eine unmittelbare Kreditentscheidung durch den Vorstand oder ein Vorstandsmitglied vorsieht,

4.

die Entscheidung, Geldforderungen aus Leasinggeschäften von Unternehmen zu erwerben, an denen die Sparkassen-Finanzgruppe nicht mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist,

5.

die Entscheidung, ein genehmigungspflichtiges Immobilienhandels- oder Bauträgergeschäft gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 durchzuführen,

6.

die Entscheidung, eine Beteiligung gemäß § 9 Abs. 2 sowie im Fall des § 9 Abs. 4 Satz 1 einzugehen,

7.

die Entscheidung, ein nicht bankübliches Dienstleistungsgeschäft gemäß § 10 Abs. 1 durchzuführen,

8.

der Erlass der Dienstanweisung für die Interne Revision mit Prüfungsplan im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 2 und

9.

die Aufnahme von Handelsgeschäften mit Derivaten.

(3) 1Der Vorstand kann Geschäftsführungsbefugnisse im Rahmen der vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsanweisung auf Vorstandsmitglieder oder auf andere Beschäftigte der Sparkasse übertragen. 2In der Geschäftsanweisung sind der Verfahrensgang und die Vertretung im Vorstand sowie die gegenüber dem Verwaltungsrat als Aufsichtsorgan bestehenden Unterrichtungspflichten festzulegen.

(4) Der Vorsitzende des Vorstands übt die Dienstaufsicht über die Beschäftigten der Sparkasse mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstands aus.

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