Art. 20 StFoG

Leistungen für Versorgungsempfänger

(1) Der Freistaat Bayern trägt die Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die ehemaligen Beamten der Staatsforstverwaltung und deren Hinterbliebene.

(2) 1Die Bayerische Staatsforsten trägt die Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die vom Freistaat Bayern übernommenen Beamten und deren Hinterbliebene. 2Der Freistaat Bayern beteiligt sich an den Versorgungsleistungen nach Satz 1 nach Maßgabe des Art. 145 BayBG.

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